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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Für den Geschäftsverkehr zwischen SCHAFFNER GMBH und dem Auftraggeber gelten die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen sofern vom Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt dieser Allgemeinen Bedingungen schriftlich Einspruch erhoben wird. Sie gehen etwaigen anderslautenden Bedingungen des Auftraggebers vor, ausser SCHAFFNER GMBH würde diese ausdrücklich schriftlich akzeptieren. Sie gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind.

1.2. Bis zu einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einzelnen Aufträgen nicht mehr ausdrücklich verwiesen wird.

1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Begriffsdefinitionen

2.1. Die Art der Kundenbeziehungen (nachfolgend ´Aufträgen´) bezieht sich bei der SCHAFFNER GMBH ausschliesslich auf Fertigungsaufträge. Der Kunde wird in allen Fällen als ´Auftraggeber´ bezeichnet

2.2. Im Rahmen von Fertigungsaufträgen wird zwischen folgenden Arten von Bestellungen unterschieden:

  • Rahmenbestellungen mit Abruf
  • Einzelbestellungen

3. Offerten

3.1. Die Offerten von SCHAFFNER GMBH erfolgen freibleibend. Preise und Termine sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch SCHAFFNER GMBH verbindlich. SCHAFFNER GMBH behält das Eigentums- und Urheberrecht an allen Unterlagen, die dem Auftraggeber übergeben werden. Diese Unterlagen dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.

3.2. Die von SCHAFFNER GMBH ausgearbeiteten Preiskalkulationen basieren auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen. Soweit der Auftraggeber keine klaren Spezifikationen vorgibt, ist SCHAFFNER GMBH in der Wahl der äquivalenten Teile frei.

3.3. Der Auftraggeber hat SCHAFFNER GMBH bereits in der Offertphase auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

4. Vertragsabschluss

4.1. Aufträge werden in mündlicher oder schriftlicher Form entgegengenommen.

4.2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn SCHAFFNER GMBH nach Eingang eines Auftrages dessen Annahme schriftlich bestätigt hat. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind.

4.3. SCHAFFNER GMBH ist berechtigt, die im Vertrag festgelegten Liefermengen um bis zu 10% zu über- oder unterschreiten.

4.4. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber SCHAFFNER GMBH Restbestände auftragsspezifischer Bauteile nach Beendung des Auftrags/ Rahmens zum Einkaufspreis abzukaufen.

5. Änderungen

SCHAFFNER GMBH behält sich sämtliche Änderungen vor, die SCHAFFNER GMBH für die Erfüllung des Auftrages als notwendig erachtet.

5.1. Werden Dokumente oder Fertigungsunterlagen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, so muss der Auftraggeber SCHAFFNER GMBH jede Änderung rechtzeitig mitteilen. Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen, Weisungen, Vorgaben oder in anderer Weise durch den Auftraggeber verursacht werden, ist dieser gegenüber SCHAFFNER GMBH entschädigungspflichtig.

6. Preise

6.1. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder er hat sie SCHAFFNER GMBH gegen entsprechenden Nachweis zurückzuerstatten, falls SCHAFFNER GMBH hierfür leistungspflichtig geworden ist.

6.2. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Art. 8.4 genannten Gründe erfolgt, der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen geändert wird oder das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren aus Gründen, die nicht von SCHAFFNER GMBH zu vertreten sind.

6.3. Bei Fertigungsaufträgen ist SCHAFFNER GMBH auch bei festen Preisabsprachen berechtigt, nachträgliche Preisanpassungen vorzunehmen, wenn besondere Umstände, die von SCHAFFNER GMBH nicht vorhergesehen werden konnten, die Ausführung des Fertigungsauftrages erschwert haben. Dies gilt speziell bei Währungsdifferenzen die mit einem kommunizierten festen Wechselkurs kalkuliert wurden oder bei der Abnahme von Mindestmengen (MOQ) bei Komponenten die in Absprache mit dem Auftraggeber beschafft wurden.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Sofern nicht anders vereinbart wurde, sind die Rechnungen von SCHAFFNER GMBH sofort zur Zahlung fällig und bis spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum zu bezahlen ohne Abzug von Skonto und ohne jeden anderen Abzug.

7.2. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn der fällige Betrag dem in der Rechnung aufgeführten Konto gutgeschrieben ist und SCHAFFNER GMBH zur freien Verfügung steht.

7.3. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von SCHAFFNER GMBH nicht anerkannten Gegenforderungen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen.

7.4. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die SCHAFFNER GMBH nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

7.5. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder muss SCHAFFNER GMBH ernstlich befürchten, Zahlungen des Auftraggebers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist SCHAFFNER GMBH berechtigt:

  • die eigene Leistung zurückzuhalten und Waren nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an den Auftraggeber abzuliefern sowie Waren auf Kosten des Auftraggebers zu hinterlegen; mit der Hinterlegung wird der vertraglich vereinbarten Preis für die hinterlegten Waren sofort zur Zahlung fällig.
  • für alle mit Blick auf die Vertragserfüllung an Lager gelegten Rohmaterialen und Halbfabrikate Anzahlungen zu verlangen, welche dem Wert der betreffenden Rohmaterialen (zu Einkaufspreisen) und Halbfabrikate (zu Herstellkosten) entsprechen. Solche Anzahlungen werden sofort zur Zahlung fällig.
  • mit Bezug auf die von ihr noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen für die Leistung einer Sicherheit (bedingungslose Bankgarantie eines anerkannten Bankinstitutes) im Wert der noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile. Wird die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht geleistet, ist SCHAFFNER GMBH mit Bezug auf die von ihr noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile berechtigt: (i) am Vertrag festzuhalten und zu entscheiden, ob sie selber noch erfüllen oder auf eine Realerfüllung verzichten will, sowie Schadenersatz (positives Vertragsinteresse) zu verlangen, oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz (nega-tives Vertragsinteresse) zu verlangen.

7.6. Hält der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins zu entrichten, der 2% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegt; zudem ist SCHAFFNER GMBH berechtigt, eine Mahngebühr von CHF 30.00 (zuzüglich MWST) je Mahnschreibung einzufordern. Der Ersatz des weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7.7. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware steht diese im Eigentum von SCHAFFNER GMBH, und diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.

7.8. Ist der Auftraggeber zugleich Lieferant von Waren, welche von SCHAFFNER GMBH zu verarbeiten sind (Beistellteile), ist eine Fakturierung der beigestellten Waren durch den Auftraggeber ausgeschlossen; SCHAFFNER GMBH ist lediglich verpflichtet, den Erhalt der beigestellten Waren zu quittieren. Bei Nicht gebrauch der Ware ist diese an den Auftraggeber zurückzugeben, weitergehende Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit beigestellten Waren sind ausgeschlossen.

8. Lieferfrist

8.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die zu erbringenden Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Auftraggeber abgesandt worden ist.

8.2. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist.

8.3. Die Pflicht zur Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.

8.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: (1) wenn SCHAFFNER GMBH die Angaben, die diese für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Auftraggeber die Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; (2) wenn Hindernisse auftreten, die SCHAFFNER GMBH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei SCHAFFNER GMBH, beim Auftraggeber oder aus anderen Gründen entstehen (z.B. Epidemien, Mobilmachungen, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Komponenten, behördliche Massnahmen, Naturereignisse); (3) wenn der Auftraggeber oder Dritte mit den von ihnen aus zuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält; (4) wenn der Auftraggeber Änderungswünsche ankündigt, die einen Einfluss auf die bereits laufenden Arbeiten haben, sodass SCHAFFNER GMBH im Interesse der Vermeidung von Mehrkosten die Fortsetzung der laufenden Arbeiten aufgrund der veränderten Anforderungslage unterbricht. (5) wenn durch Unkorrektheiten des Kunden zusätzliche Änderungen angebracht werden müssen oder neue Bauteile eingekauft werden müssen.

8.5. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und gilt als Schadenspauschale. Sie kann nur geltend gemacht werden, sofern die Verspätung nachgewiesenermassen durch SCHAFFNER GMBH verschuldet wurde und der Auftraggeber den Schaden belegen kann. Werden dem Auftraggeber Ersatzlieferungen angeboten, so fällt der Anspruch auf eine allfällig vereinbarte Konventionalstrafe dahin.

8.6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen einer Verspätung der Lieferung.

8.7. Bei Rahmenverträgen und anderen Verträgen mit sukzessiven Lieferungen müssen die Abrufe innerhalb von längstens 12 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen; vorbehalten bleiben abweichende explizite Vereinbarungen der Parteien in den betreffenden Verträgen.

9. Verpackung

9.1. Die Verpackung wird von SCHAFFNER GMBH - sofern in der Offerte nichts Gegenteiliges angegeben ist - gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum von SCHAFFNER GMBH bezeichnet worden, muss sie vom Auftraggeber franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch SCHAFFNER GMBH organisiert und geleitet wird. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

10.2. Wird der Versand auf Begehren des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die SCHAFFNER GMBH nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert und versichert.

11. Versand, Transport und Versicherung

11.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind SCHAFFNER GMBH rechtzeitig bekannt zugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

11.2. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Auftraggeber bei Erhalt der Lieferungen oder Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11.3. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Auftraggeber.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

12.1. Der Auftraggeber hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und SCHAFFNER GMBH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zugeben. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

12.2. Erweisen sich die Lieferungen und Leistungen bei einer der vorstehend genannten Prüfungen als nicht vertragsgemäss, so hat der Auftraggeber SCHAFFNER GMBH umgehend Gelegenheit zur Nachbesserung gemäss Ziff. 13.5 zu geben.

12.3. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

12.4. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt: (1) wenn eine vereinbarte Abnahmeprüfung aus Gründen, die SCHAFFNER GMBH nicht zu vertreten hat am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann; (2) wenn der Auftraggeber die Annahme unterlässt oder verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein; (3) sobald der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen von SCHAFFNER GMBH nutzt.

12.5. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Auftraggeber keine Rechte ausser den in Art. 14 ausdrücklich genannten.

13. Gewährleistung, Haftung für Mängel

13.1. SCHAFFNER GMBH verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Aufforderungen des Auftraggebers hin schadhafte oder unbrauchbare Ware so rasch als möglich nach Wahl von SCHAFFNER GMBH nachzubessern oder zu ersetzen; für die Zustellung der Ware an SCHAFFNER GMBH ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei nebensächlichen Mängeln besteht kein solches Rücktrittsrecht, stattdessen hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaupreises (Minderung).

13.2. Die Dauer der Gewährleistung ist von der Art des Auftrages abhängig:

  • Fertigung ohne Beschaffung von wertmässig mindestens 30% des verarbeiteten Materials: 6 Monate
  • Fertigung mit Beschaffung von wertmässig mehr als 30% des verarbeiteten Materials: 12 Monate

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen und Leistungen ab Werk oder mit dem Zeitpunkt einer allfällig vereinbarten Abnahme. In jedem Fall endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate (Fertigung ohne Beschaffung) bzw. 18 Monate (Fertigung mit Beschaffung) nach der erstmaligen Meldung der Ablieferungsbereitschaft.

13.3. Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme, falls die Gewährleistung gemäss Ziff. 13.3 vorstehend früher abläuft.

13.4. SCHAFFNER GMBH trägt die im Werk von SCHAFFNER GMBH anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung im Werk von SCHAFFNER GMBH aus Gründen die SCHAFFNER GMBH nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so gehen alle daraus resultierenden Mehrkosten zu Lasten Auftraggebers.

13.5. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.

13.6. Für die Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernimmt SCHAFFNER GMBH die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

13.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von SCHAFFNER GMBH ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die SCHAFFNER GMBH nicht zu vertreten hat, entstanden sind. Weiter haftet SCHAFFNER GMBH in keinem Fall für Mängel ab Auslieferung des direkten Kunden an Dritte. ODER SCHAFFNER GMBH lehnt jegliche Haftung ab sobald die Ware den direkten Kunden an Dritte verlassen hat.

13.8. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von SCHAFFNER GMBH Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und SCHAFFNER GMBH Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

13.9. Im Zusammenhang mit Mängeln von gelieferten Waren oder abgelieferten Entwicklungsergebnissen hat der Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche ausser den in Art. 13 genannten.

13.10. Für Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet SCHAFFNER GMBH nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

14. Nichterfüllung, verspätete Erfüllung und ihre Folgen

14.1. In allen in diesen Bedingungen nichtausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn SCHAFFNER GMBH die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist oder wenn eine dem Verschulden von SCHAFFNER GMBH zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, ist der Auftraggeber befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen SCHAFFNER GMBH unter Androhung der Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessenen Nachfrist anzusetzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von SCHAFFNER GMBH unbenützt, kann der Auftraggeber hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, deren Verspätung oder vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen sind, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

14.2. In einem solchen Fall gelten bezüglich Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des Ausschlusses weiter Haftung die Bestimmungen von Art. 15.

15. Ausschluss weiterer Haftungen von SCHAFFNER GMBH

15.1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Auftraggebers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

15.2. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentliche Produktionsausfall, Nutzungsverluste , Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

15.3. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von SCHAFFNER GMBH, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

16. Rückgriffsrecht

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird SCHAFFNER GMBH aus diesem Grunde in Anspruch genommen, steht SCHAFFNER GMBH ein Rückgriffs Recht auf den Auftraggeber zu.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1. Gerichtsstand für den Auftraggeber und SCHAFFNER GMBH ist der Sitz von SCHAFFNER GMBH. Darüber hinaus ist SCHAFFNER GMBH berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz und an den von Gesetzes wegen vorgesehenen Gerichtsständen zu belangen.

17.2. Das Rechtsverhältnis entersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener-Kaufrecht (United Nations Convention od Contracts fort he International Sale of Goods, CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Kontaktdaten

Schaffner GmbH
Rickenbacherstrasse 29
CH - 4460 Gelterkinden

  061 985 94 94
  061 985 94 98
  info@schaffner-gmbh.ch

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